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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stappen GmbH Moers

1. Vertragsgrundlage
Die Vertragsgrundlage für alle Vertragsleistungen der Stappen GmbH sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Der Einbeziehung von abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers im kaufmännischen Verkehr wird bereits jetzt widersprochen.

2. Genehmigungen
Die Beantragung von Bohrgenehmigungen und sonstiger etwaig erforderlich werdender Genehmigungen, beispielsweise der Genehmigung zur Einleitung des Bohrwassers in das öffentliche Kanalnetz, sowie die Übernahme deren Kosten erfolgt durch den Auftraggeber. Sofern diese nicht bereits vorliegen, ist die Stappen GmbH berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers die erforderlichen Genehmigungen gegen Übernahme der im Angebot genannten Bearbeitungskosten zu beantragen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, vor Beantragung eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. Gebühren oder sonstige Kosten der Genehmigungen sind vom Auftraggeber an die zuständige Stelle zu entrichten. Die Stappen GmbH tritt hierfür nicht in Vorleistung.

3. Baugrundrisiko, Bohrschwierigkeiten, Kampfmittelfreiheit, gespannte Wasseraustritte, und sonstige Risiken
Der Bauherr/Auftraggeber trägt das Baugrundrisiko. Dazu gehört auch das Auftreten von artesisch gespanntem Wasser, Gasaustritten oder sonstigen geologischen Besonderheiten wie auch das Auftreten von Bohrlochsetzungen nach Fertigstellung der Arbeiten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich über Lage und Verlauf aller im Baubereich verlegten Kabel, Leitungen und Rohre zu vergewissern und sich die Unterlagen und Angaben hierfür selbst zu beschaffen. Für den Bohrgrund muss vor Bohrbeginn eine Kampfmittelfreiheitsbescheinigung vorliegen. Im Bohrbereich dürfen keine Ver- oder Entsorgungsleitungen angetroffen werden. Die Stappen GmbH ist zu einer eigenen Überprüfung des Untergrunds der von dem Auftraggeber vorzugebenden Bohrpunkte nicht verpflichtet. Kosten wegen Beschädigung unterschiedlicher Leitungen, Kabel- oder Bauwerke, die vom Auftraggeber nicht ausgewiesen worden sind gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Sollten die geologischen Gegebenheiten es verhindern, die gesamten vertraglich vorgesehenen Bohrmeter hinsichtlich der Tiefe einzelner Bohrlöcher bzw. in der vertraglich vorgesehenen Anzahl der Bohrungen zu erreichen, behält sich die Stappen GmbH in Abspreche mit dem Auftraggeber vor, zusätzliche Bohrungen durchzuführen. Sollte eine Bohrung aus geologischen Gründen nicht oder nur verspätet fertig gestellt werden können, ist die Stappen GmbH für Folge- und Verzögerungsschäden nicht haftbar zu machen, es sei denn, sie hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Wegen Vereisungsgefahr der Sonden darf die Bauaustrocknung nicht über den Wärmepumpenbetrieb mit Erdwärmesonden erfolgen.

4. Bohrpunktfestlegung, Zu- und Abfahrt zur Bohrstelle, Strom- und Wassergestellung, und Schutzmaßnahmen
Die Bohrpunkte sind vom Auftraggeber deutlich auszupflocken.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Stappen GmbH die ungehinderte Zu- und Abfahrt zur Baustelle zu gewährleisten. Weiterhin sorgt er für die Schaffung eines ausreichend großen Arbeitsplatzes nach den Vorgaben der Stappen GmbH. Die Bohrstelle ist befahrbar und standfest auszuführen. Besondere Hilfsmittel zum Transport des Bohrequipments gehen gesondert zu Lasten des Auftraggebers. Die Bereitstellung des erforderlichen Bauwassers am Bohrplatz und der notwendigen elektrischen Energie ist kostenfrei vom Auftraggeber zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Gestellung eines Standrohres, die Sicherstellung der Verkehrssicherheitspflicht einschließlich der Einholung etwaig erforderlicher Genehmigung auf Kosten des Auftraggebers, sofern die Wasserversorgung auf dem Grundstück des Auftraggebers/Bauherrn nicht sichergestellt werden kann. Benötigt werden ein nahegelegener 1½-Zoll-(C-Rohr)-Wasseranschluss, ein 230-Volt- und ein weiterer 400-Volt/32 Ampere-Stromanschluss in max. 50 m Entfernung. Flächen, Bauteile, Pflanzen und sonstige Gegenstände in Bohrstellennähe müssen vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn ausreichend geschützt werden (beispielsweise Abdeckung mit geeigneter Folie oder einem Holzschutz). Die Stappen GmbH haftet nicht für Schäden und Folgen aus Verschmutzung aufgrund mangelnder Abdeckung oder fehlendem Schutz, es sei denn sie hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

5. Vertragsleistung, Mehrleistung
Alle geleisteten Arbeiten der Stappen GmbH sind vollständig zu vergüten. Nicht vereinbarte Leistungen, die zu Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat die Stappen GmbH gegen Bezahlung der Mehrleistung mit auszuführen, außer wenn der Betrieb der Stappen GmbH auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Kann eine Bohrung aus geologischen oder sonstigen Gründen über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus nur mit Mehraufwand an Zeit und/oder Material niedergebracht werden, ist die Stappen GmbH berechtigt, diese Leistungen gesondert in Rechnung stellen. Unvorhergesehene Aufwendungen, namentlich die Folge- und Sanierungskosten von artesisch gespanntem Wasser oder Gasaustritten, werden zusätzlich nach Zeit- und Materialaufwand berechnet und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Muss aus bauseitig oder aus nicht von der Stappen GmbH zu vertretenen Gründen die Bohranlage vor Beendigung des Auftrags zwischenzeitlich abtransportiert werden, wird zusätzlich zur entstehenden Wartezeit eine erneute Baustelleneinrichtung in Rechnung gestellt.

6. Ausführungszeiten und Montage
Die Ausführungszeiten sind annähernde und unverbindliche Zeitvorgaben. Bei verbindlichen Terminzusagen erfolgen diese ausschließlich schriftlich. Kommt es bei verbindlichen Terminzusagen zu Verzögerungen, können daraus, sofern sie nicht von der Stappen GmbH zu vertreten sind, keine Schadensansprüche gegen die Stappen GmbH geltend gemacht werden.

7. Abnahme
Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, spätestens mit der Ingebrauchnahme als abgenommen.

8. Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen wie folgt zu leisten:

  • 70% nach Durchführung der Bohrarbeiten nach Erhalt einer Teilzahlungsrechnung sofort ohne Abzug,
  • 30% nach Fertigstellung der Arbeiten und Erhalt der Schlussrechnung sofort ohne Abzug.

Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne Abzug an den Auftragnehmer zu leisten. Erflogt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen oder wird ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, ist die Stappen GmbH, nachdem sie eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt hat, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen oder den Vertrag schriftlich zu kündigen.

9. Mehrwertsteuererhöhung
Im Falle einer Mehrwertsteuererhöhung ist die Stappen GmbH berechtigt, auch im nichtkaufmännischen Verkehr die zur Zeit der Leistungserbringung/Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer zu berechnen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen.

10. Gewährleistung
Die Gewährleistung für Erdwärmesonden- und Brunnenanlagen beträgt fünf Jahre. Ausgenommen hiervon sind maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen oder Teile hiervon, bei denen die Gewährleistung zwei Jahre beträgt. Der Auftraggeber oder sein Vertreter haben der Stappen GmbH Mängel oder Schäden unverzüglich zu melden.

11. Haftung
Jegliche Haftung der Stappen GmbH für Schäden oder Folgeschäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Im kaufmännischen Verkehr wird die Höhe der Haftung auf die Eintrittsverpflichtung der Betriebshaftpflichtversicherung der Stappen GmbH beschränkt, die auf Anfordern zu Verfügung gestellt wird.

12. Eigentumsvorbehalt/Abtretungsverbot
Alle Lieferungen und Leistungen der Stappen GmbH erfolgen unter erweitertem Eigentumsvorbehalt.

Sämtliche Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrund Eigentum der Stappen GmbH. Werden Lieferungen und Leistungen mit in anderem Eigentum stehenden Gegenständen vermengt, vermischt oder verbunden, steht der Stappen GmbH das Miteigentum im Verhältnis zu den erbrachten Lieferungen und Leistungen zu. Von der Stappen GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen dürfen nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußert werden. Es darf leine Abtretung vereinbart werden.

13. Gerichtsstand
soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Firmensitz der Stappen GmbH; im nichtkaufmännischen Verkehr ist dies der Wohnsitz des Auftraggebers.

14. Salvatorische Klausel
Sofern eine der Bedingungen nicht wirksam sein sollte, tritt an ihrer Stelle die gesetzliche Vorschrift, die dem Gedanken der Bedingung am nächsten steht.

15. Widerrufsrecht
Sie haben die Möglichkeit den Dienstleistungsvertrag zu widerrufen. Weitere Informationen finden Sie hier unter Widerrufsrecht!

Stand der AGB: 29. November 2018

Für weitere Fragen und Beratungstermine steht Ihnen unser Elektro- und Brunnenbaumeister Roman Stappen unter der Rufnummer 02841/8809931 zur Verfügung.


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